§ 22 – Zugängliche Dokumente und Datenübermittlung an das Transparenzregister, Verordnungsermächtigung
(1) Über die Internetseite des Transparenzregisters sind nach Maßgabe des § 23 zugänglich: Eintragungen im Transparenzregister zu Meldungen nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und nach § 21 sowie Immobilien nach § 19a, normal normal Bekanntmachungen des Bestehens einer Beteiligung nach § 20 Absatz 6 des Aktiengesetzes, normal normal Stimmrechtsmitteilungen nach den §§ 40 und 41 des Wertpapierhandelsgesetzes, normal normal Listen der Gesellschafter von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Unternehmergesellschaften nach § 8 Absatz 1 Nummer 3, § 40 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie Gesellschafterverträge gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Satz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sofern diese als Gesellschafterliste gelten, nach § 2 Absatz 1a Satz 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, normal normal Eintragungen im Handelsregister, normal normal Eintragungen im Partnerschaftsregister, normal normal Eintragungen im Genossenschaftsregister, normal normal Eintragungen im Vereinsregister, normal normal Eintragungen in das Gesellschaftsregister. normal normal normal arabic Zugänglich in dem nach den besonderen registerrechtlichen Vorschriften für die Einsicht geregelten Umfang sind nur solche Dokumente und Eintragungen nach Satz 1 Nummer 2 bis 9, die aus dem Handelsregister, Genossenschaftsregister, Partnerschaftsregister, Unternehmensregister oder Vereinsregister elektronisch abrufbar sind. (2) Um die Eröffnung des Zugangs zu den Originaldaten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 9 über die Internetseite des Transparenzregisters zu ermöglichen, sind dem Transparenzregister die dafür erforderlichen Daten (Indexdaten) zu übermitteln. Der Betreiber des Unternehmensregisters übermittelt die Indexdaten zu den Originaldaten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 dem Transparenzregister. Die Landesjustizverwaltungen übermitteln die Indexdaten zu den Originaldaten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 8 dem Transparenzregister. Die Indexdaten dienen nur der Zugangsvermittlung und dürfen nicht zugänglich gemacht werden. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz für die Datenübermittlung nach Absatz 2 Satz 3 durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, technische Einzelheiten der Datenübermittlung zwischen den Behörden der Länder und dem Transparenzregister einschließlich der Vorgaben für die zu verwendenden Datenformate und zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu regeln. Abweichungen von den Verfahrensregelungen durch Landesrecht sind ausgeschlossen. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Registrierungsverfahren für die Mitteilungsverpflichteten nach den §§ 20 und 21 sowie technische Einzelheiten der Datenübermittlung nach Absatz 2 Satz 2 sowie nach den §§ 20 und 21 einschließlich der Vorgaben für die zu verwendenden Datenformate und Formulare sowie zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu regeln.
Kurz erklärt
- Das Transparenzregister stellt Informationen über verschiedene Eintragungen und Meldungen online zur Verfügung, darunter Beteiligungen, Stimmrechtsmitteilungen und Gesellschafterlisten.
- Nur bestimmte Dokumente aus verschiedenen Registern sind elektronisch abrufbar und unterliegen speziellen Einsichtsregelungen.
- Für den Zugang zu Originaldaten müssen Indexdaten an das Transparenzregister übermittelt werden, die jedoch nicht öffentlich zugänglich sind.
- Das Bundesministerium der Finanzen kann technische Details zur Datenübermittlung zwischen den Behörden und dem Transparenzregister regeln, wobei Landesrecht nicht abweichen darf.
- Es kann auch ein Registrierungsverfahren für Mitteilungsverpflichtete sowie technische Vorgaben zur Datenübermittlung und zum Datenschutz festgelegt werden.